Schloss austauschen in der Mietwohnung: Das müssen Sie über die Kosten wissen

Schloss austauschen in der Mietwohnung: Das müssen Sie über die Kosten wissen

Ein defektes Schloss austauschen in der Mietwohnung kann schnell teuer werden, wenn man nicht weiß, wer die Kosten tragen muss. Tatsächlich kostet ein Schlüsseldienst für eine einfache Türöffnung wochentags bis zu 150 Euro, während am Wochenende oder spätabends zusätzliche Zuschläge anfallen können, die mehrere hundert Euro betragen.

Für Mieter stellt sich daher oft die Frage: Türschloss kaputt – wer zahlt eigentlich? Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Schlüssel abgebrochen ist, weil das Schloss defekt war, können die Kosten unter Umständen dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Allerdings muss der Vermieter grundsätzlich dafür sorgen, dass die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, was auch die Wohnungstür einschließt. Jedoch gibt es klare Regeln: Wer seinen Schlüssel vergessen, verloren oder abgebrochen hat, muss den Schlüsseldienst in der Regel selbst bezahlen.

Dieser Artikel erklärt, wann Mieter oder Vermieter für den Austausch eines Schlosses aufkommen müssen und welche Ausnahmen es gibt. Zudem werden wichtige Aspekte wie Versicherungsschutz und die Bedeutung des Mietvertrags beleuchtet.

Wann darf ein Schloss in der Mietwohnung ausgetauscht werden?

In einer Mietwohnung gibt es verschiedene Gründe, warum ein Schloss ausgetauscht werden darf oder sogar muss. Grundsätzlich hat der Mieter gemäß § 553 BGB das alleinige Recht zur Nutzung der Wohnung und darf deshalb auch das Schloss austauschen, wenn er dies wünscht. Allerdings hängt die Frage nach den Kosten davon ab, aus welchem Grund der Austausch erfolgt.

Schloss defekt durch Verschleiß

Ist das Schloss aufgrund von Alterserscheinungen oder normalem Verschleiß defekt und schließt nicht mehr richtig, muss der Vermieter für den Austausch aufkommen. Dies fällt unter seine gesetzliche Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB. Der Vermieter trägt hier die Verantwortung, da er sicherstellen muss, dass die Wohnung über die gesamte Mietdauer vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein funktionierendes Türschloss gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen einer bewohnbaren Mietwohnung.

Hat hingegen der Mieter den Defekt des Schlosses selbst verursacht – etwa durch mutwillige Beschädigung oder weil er den Schlüssel gewaltsam im Schloss abgebrochen hat – muss er sowohl für die Nottüröffnung als auch für den Einbau eines neuen Schlosses selbst aufkommen. In solchen Fällen greift die Kleinreparaturklausel, sofern diese im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde und die Kosten unter der vereinbarten Höchstgrenze liegen.

Schlüsselverlust oder Diebstahl

Beim Verlust oder Diebstahl eines Schlüssels stellt sich die Frage, ob das Schloss oder sogar die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss. Entscheidend ist hierbei die konkrete Gefährdungslage.

Hat der Mieter seinen Schlüssel einfach verloren, muss er dem Vermieter diesen Verlust umgehend melden. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter eine vertragliche Obhutspflicht bezüglich des Wohnungsschlüssels. In folgenden Fällen muss der Mieter für die Kosten aufkommen:

·         Der Schlüssel wurde durch Nachlässigkeit verloren

·         Der Schlüssel wurde vergessen oder irgendwo liegengelassen

·         Der Mieter weiß nicht, wohin er ihn verlegt hat

Nicht immer ist jedoch ein kompletter Austausch der Schließanlage notwendig. Fällt beispielsweise ein unbeschrifteter Haustürschlüssel beim Fahrradfahren aus der Tasche, ist für Finder nicht nachvollziehbar, zu welcher Tür dieser Schlüssel gehört. In diesem Fall muss nur der Schlüssel ersetzt werden, nicht aber das Schloss.

Anders verhält es sich, wenn zusammen mit dem Schlüssel auch Dokumente gestohlen wurden, die Rückschlüsse auf die Adresse zulassen. Wurde eine Tasche entwendet, in der sich sowohl der Schlüssel als auch das Portemonnaie mit Ausweis und Adresse befinden, besteht eine konkrete Einbruchsgefahr. In solcher Situation ist ein Austausch des Schlosses dringend erforderlich.

Für die Kostenübernahme gilt: Ist der Mieter Opfer eines Diebstahls oder Überfalls geworden, ohne dass er fahrlässig gehandelt hat, muss er nicht für die Kosten aufkommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter die Kosten für eine neue Schließanlage nur bei einer konkreten Missbrauchsgefährdung bezahlen müssen, und zwar nur dann, wenn der Vermieter die Schließanlage tatsächlich austauscht.

Sicherheitsbedenken des Mieters

Manchmal wünschen Mieter einen Schlossaustausch aus Sicherheitsgründen, obwohl das bestehende Schloss funktionsfähig ist. Die Polizei empfiehlt zum Einbruchschutz Sicherheitsschlösser, doch der Mieter kann deren Einbau nicht vom Vermieter verlangen.

Will der Mieter ein Sicherheitsschloss einbauen lassen, darf er dies auf eigene Kosten tun. Außerdem ist er verpflichtet, beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, also das alte Schloss wieder einzubauen. Da bei einem Sicherheitsschloss oft die Tür aufgebohrt werden muss, kann dieser Rückbau recht aufwendig sein. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich vorab ein Gespräch mit dem Vermieter – dieser lässt sich möglicherweise überzeugen und übernimmt freiwillig die Kosten.

Weitere legitime Gründe für einen Schlossaustausch auf Mieterinitiative sind:

·         Verdacht, dass der Vormieter noch über einen Schlüssel verfügt

·         Verdacht, dass der Vermieter widerrechtlich einen Schlüssel einbehält

·         Ein Expartner behält bei Auszug einen Schlüssel

Falls der Vermieter tatsächlich widerrechtlich einen Schlüssel einbehält, darf der Mieter das Türschloss wechseln und die Rechnung dafür an den Vermieter schicken.

Wer trägt die Kosten bei selbstverschuldetem Austausch?

Bei selbstverschuldetem Austausch eines Türschlosses stellt sich für Mieter die wichtige Frage nach der Kostentragung. Grundsätzlich gilt: Wenn der Mieter selbst für die Notwendigkeit des Schlossaustauschs verantwortlich ist, muss er normalerweise auch die Kosten dafür übernehmen. Die Kostenfrage hängt allerdings maßgeblich von den genauen Umständen ab.

Schlüssel verloren oder vergessen

Verlieren Mieter ihren Wohnungsschlüssel oder vergessen ihn in der Wohnung, während die Tür ins Schloss fällt, liegt dies in ihrer Verantwortung. Dabei handelt es sich um einen klassischen Fall des Selbstverschuldens. Mieter tragen gemäß der vertraglichen Obhutspflicht die Verantwortung für den sorgfältigen Umgang mit dem Wohnungsschlüssel. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter für Vorsatz und Fahrlässigkeit haften, wenn sie den Schlüssel verlieren.

Wenn nach einigen Versuchen mit einer Karte und kräftigem Rütteln die Tür nicht mehr zu öffnen ist, bleibt oft nur der Schlüsseldienst als letzte Option. Selbst wenn der Schlüssel lediglich in der Wohnung vergessen wurde, fällt dies unter das Eigenverschulden des Mieters. In solchen Fällen müssen Mieter sowohl die Kosten für die Türöffnung durch den Notdienst als auch für die Anfertigung eines neuen Schlüssels tragen.

Wichtig zu wissen: Nach dem Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend zu informieren. Da der Vermieter während der Mietzeit Eigentümer der Schlüssel bleibt, dürfen Mieter ohne dessen Zustimmung nicht eigenmächtig Ersatzschlüssel anfertigen lassen.

Schlüssel abgebrochen im Schloss

Bei einem im Schloss abgebrochenen Schlüssel gestaltet sich die Kostenfrage differenzierter. Hier kommt es entscheidend auf die Ursache an. Bricht der Schlüssel aufgrund von Materialermüdung oder -schwäche ab, übernimmt der Vermieter die Kosten. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat in einem Urteil festgestellt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Schlüssel wegen Materialermüdung im Schloss abbrechen kann und den Mieter daher keine Pflichtverletzung trifft.

Hingegen müssen Mieter für die Kosten aufkommen, wenn ihnen ein unsachgemäßer Gebrauch des Schlüssels nachgewiesen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei unverhältnismäßiger Gewaltanwendung oder mutwilligem Handeln. Lässt sich die Ursache für das Abbrechen des Schlüssels nicht eindeutig feststellen, muss der Vermieter die Kosten übernehmen, da er dem Mieter die "Schuld" nicht nachweisen kann.

Für Mieter ist es daher ratsam, bei einem abgebrochenen Schlüssel den anwesenden Schlüsseldienst zu bitten, die Nicht-Selbstverschuldung auf der Rechnung zu vermerken. Damit haben sie eine Bestätigung des Experten, dass sie am Vorfall keine Schuld tragen.

Kosten für Schlüsseldienst und neues Schloss

Die finanziellen Folgen einer Türöffnung durch einen Schlüsseldienst können erheblich sein. An Wochenenden oder am späten Abend fallen zusätzliche Zuschläge an, wodurch die Gesamtkosten mehrere hundert Euro erreichen können. Eine normale Türöffnung durch einen Schlüsseldienst kostet wochentags zwischen 100 und 200 Euro, während manche Anbieter sogar über 600 Euro verlangen.

Für den Austausch eines Schlosszylinders müssen Mieter mit Kosten zwischen 100 und 300 Euro rechnen. Besonders teuer wird es, wenn aufgrund eines verlorenen Schlüssels eine komplette Schließanlage ausgetauscht werden muss. In diesem Fall können die Kosten je nach Objektgröße schnell auf über 2.000 Euro ansteigen.

Darüber hinaus spielt die Haftpflichtversicherung eine wichtige Rolle. Viele Versicherungen decken die Kosten für den Schlüsseldienst im Falle eines selbstverschuldeten Schlüsselverlustes ab. Es lohnt sich daher, den eigenen Versicherungsvertrag auf entsprechende Klauseln zu überprüfen. Allerdings ist zu beachten, dass die Privathaftpflichtversicherung oft nur den Schlüsselaustausch abdeckt, nicht jedoch den Austausch der gesamten Schließanlage.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, für den Notfall vorzubeugen. Eine sinnvolle Maßnahme ist es, einen Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson oder der Hausverwaltung zu hinterlegen. Zudem sollte man im Bedarfsfall lokale Schlüsseldienste kontaktieren und bereits telefonisch einen Festpreis inklusive Anfahrt vereinbaren.

Wann muss der Vermieter die Kosten übernehmen?

Während Mieter bei selbstverschuldetem Schlossaustausch die Kosten tragen müssen, gibt es zahlreiche Situationen, in denen der Vermieter für die Kosten aufkommen muss. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich, wozu selbstverständlich ein funktionierendes Türschloss gehört.

Türschloss defekt durch Materialermüdung

Ist ein Türschloss aufgrund von Alter oder Materialermüdung defekt, fällt dies in die Verantwortung des Vermieters. Gemäß der gesetzlichen Regelung muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dazu gehört zweifellos ein intaktes Türschloss.

Bei Schäden durch normalen Verschleiß trägt der Vermieter sämtliche Kosten für den Austausch des Schlosses. Dies gilt sowohl für ein einfaches Schließsystem als auch für komplexere Schließanlagen. Der Vermieter muss hierbei beweisen, dass die Ursache des Defekts nicht auf Verschleiß zurückzuführen ist, sondern in der Verantwortung des Mieters liegt.

In einem konkreten Fall stellte ein Schlüsseldienstmitarbeiter fest, dass ein Türschloss aufgrund seines Alters ("mindestens 40 Jahre") defekt war und eine Feder im Inneren gebrochen war. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Notöffnung übernehmen musste, da das Schloss altersbedingt versagte.

Riegelbruch oder Schlossmechanik versagt

Wenn der Schließmechanismus eines Türschlosses plötzlich versagt, ohne dass der Mieter dafür verantwortlich ist, muss ebenfalls der Vermieter die Kosten tragen. Dies betrifft beispielsweise Situationen, in denen:

·         Ein Zapfen im Schloss bricht

·         Der Schnapper nicht mehr funktioniert

·         Die Schlossmechanik blockiert oder klemmt

·         Das Schloss sich trotz korrektem Schlüssel nicht mehr öffnen lässt

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat entschieden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Schlüssel wegen Materialermüdung im Schloss abbrechen kann, ohne dass den Mieter eine Pflichtverletzung trifft. Folglich muss in solchen Fällen der Vermieter die Kosten für die Reparatur oder den Austausch übernehmen.

Besonders wichtig: Bricht ein Schlüssel im Schloss ab, wird oft vorschnell angenommen, dass der Mieter zu viel Kraft angewendet hat. Tatsächlich müsste der Vermieter beweisen, dass es sich nicht um einen Material- oder Herstellungsmangel handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Vermieter kostenpflichtig.

Vermieter wurde rechtzeitig informiert

Ein weiterer entscheidender Faktor ist die rechtzeitige Information des Vermieters. Mieter müssen einen Schaden am Türschloss unverzüglich melden. Nur dann kann der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommen.

In Notfällen, wenn beispielsweise das Schloss plötzlich versagt und der Mieter nicht in seine Wohnung kommt, darf der Mieter eigenständig einen Schlüsseldienst beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

·         Der Schaden plötzlich auftritt und keine Zeit bleibt, dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen

·         Der Vermieter oder die Hausverwaltung nicht erreichbar sind

·         Ein sofortiges Handeln erforderlich ist (etwa am Wochenende oder spät abends)

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in einem Fall entschieden, dass der Mieter berechtigt ist, die Notöffnung einer Tür selbst zu veranlassen und die Kosten vom Vermieter nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB ersetzt zu verlangen, wenn sich das Schloss nicht mehr öffnen lässt.

Um später Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter dennoch versuchen, den Vermieter zu kontaktieren und die Versuche dokumentieren. Die Verbindungsaufzeichnungen des Telefonanbieters können in einem Rechtsstreit als Nachweis dienen.

Wichtig ist zudem: Enthält der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel, könnte der Mieter für Kosten bis zur vereinbarten Höchstgrenze (meist 100 Euro) haftbar sein. Übersteigt der Betrag jedoch diese Grenze auch nur um einen Cent, muss der Vermieter die gesamten Kosten übernehmen.

Besteht eine wirksame Kleinreparaturklausel, ist dennoch zu prüfen, ob das Türschloss bereits vor Beginn des Mietverhältnisses beschädigt war. In diesem Fall greift die Klausel nicht, da der Mieter hierdurch nicht mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen werden darf.

Was tun bei Notfällen und unaufschiebbaren Situationen?

Notfälle mit Türschlössern passieren meist zu den ungünstigsten Zeitpunkten – spätabends, am Wochenende oder im Urlaub. Genau dann müssen Mieter schnell und besonnen handeln, denn die Frage nach den Kosten für den Schlossaustausch in der Mietwohnung hängt maßgeblich vom korrekten Vorgehen ab.

Vermieter nicht erreichbar – was nun?

Der erste Schritt bei Problemen mit dem Türschloss sollte immer der Versuch sein, den Vermieter, die Hausverwaltung oder den Hausmeister zu kontaktieren. Hierdurch erfüllen Mieter ihre vertraglichen Pflichten und können später nachweisen, dass sie verantwortungsbewusst gehandelt haben. Besonders wichtig: Diese Kontaktversuche sollten dokumentiert werden, beispielsweise durch die Verbindungsaufzeichnungen des Telefonanbieters.

Ist der Vermieter nicht erreichbar, dürfen Mieter in dringenden Fällen selbst handeln. Das Amtsgericht Leipzig hat entschieden, dass Mieter nach 22 Uhr berechtigt sind, einen Schlüsselnotdienst mit einer Notöffnung und einem Schlossaustausch zu beauftragen, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter. Eine Erreichbarkeit des Vermieters in den Nachtstunden kann grundsätzlich nicht erwartet werden.

Für die Kostenerstattung gilt: Ist das Schloss ohne Verschulden des Mieters defekt, darf er eine Notöffnung sowie einen Austausch selbst veranlassen. Der Vermieter muss die Kosten dann nachträglich übernehmen. Klauseln im Mietvertrag, die solch ein eigenmächtiges Handeln ausschließen, sind nach allgemeiner Rechtsprechung unwirksam.

Schlüsseldienst selbst beauftragen: Was beachten?

Bei der Auswahl eines Schlüsseldienstes ist Vorsicht geboten. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

·         Preisvergleich durchführen: Fragen Sie am Telefon nach den Gesamtkosten inklusive Anfahrt. Bei Notdiensten gibt es zum Teil erhebliche Preisunterschiede.

·         Aufschläge beachten: An Sonn- und Feiertagen kann es zu Aufschlägen von etwa 100 Prozent kommen.

·         Vorsicht vor Wucher: Leider gibt es viele unseriöse Anbieter, deren Preisgestaltung an Abzocke grenzt. Seriöse Anbieter haben hingegen transparente und nachvollziehbare Preise.

Verbraucherschützer empfehlen, zunächst eine Anzahlung zu leisten und den Rest später zu überweisen. So können Mieter Arbeits- und Zeitaufwand noch einmal in Ruhe überprüfen und sich eventuell beraten lassen.

Für den Fall, dass der Vermieter berechtigt die Kosten übernehmen muss, kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn keine Berechtigung zum Austausch des Schlosses bestand und es sich um eine verbotene "Eigenmacht" handelte.

Beweissicherung durch Rechnung und Fotos

Besonders wichtig für die spätere Kostenerstattung ist eine sorgfältige Dokumentation. Nachdem Mieter vor ihrer Wohnung stehen und nicht mehr hineinkommen, sollten sie folgende Schritte zur Beweissicherung durchführen:

1.       Fotodokumentation: Machen Sie Fotos des defekten Schlosses vor und nach dem Einsatz des Schlüsseldienstes.

2.       Zeugen hinzuziehen: Wenn möglich, sollten Nachbarn oder Freunde den Zustand des Schlosses bezeugen können.

3.       Detaillierte Rechnung: Achten Sie darauf, dass der Schlüsseldienst den genauen Defekt und die Ursache auf der Rechnung vermerkt.

4.       Fachliche Bestätigung: Ein seriöser Schlüsseldienst kann bestätigen, ob ein Schließzylinder defekt ist und dass es nicht die Schuld des Mieters war.

Folglich ist eine sorgfältige Dokumentation und gute Kommunikation mit dem Vermieter entscheidend, um zu erreichen, dass der Vermieter die Kosten übernimmt, wenn der Schaden nicht selbstverschuldet ist.

Sollte der Vermieter trotz aller Nachweise die Kostenübernahme verweigern, können Mieter eine Mängelanzeige schreiben. Diese sollte schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen und Fotos sowie das genaue Datum enthalten. In besonders strittigen Fällen kann ein Rechtsanwalt für Mietrecht der Forderung des Mieters Nachdruck verleihen.

Welche Rolle spielen Versicherungen bei Schlossproblemen?

Versicherungen können eine entscheidende Rolle spielen, wenn es um die Kostenübernahme bei Schlossproblemen geht. Je nach Situation übernehmen unterschiedliche Versicherungsarten die finanziellen Folgen eines Schlossaustauschs oder einer Notöffnung.

Schlüsseldienst Kosten Haftpflicht – was ist abgedeckt?

Die private Haftpflichtversicherung greift hauptsächlich beim Verlust fremder Schlüssel. Wenn Mieter ihren Wohnungsschlüssel verlieren, ist dieser Verlust in vielen Fällen über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für einen Ersatzschlüssel oder den Austausch des Schlosses an der Wohnungstür.

Besonders wichtig zu wissen: Bei fremden Schlüsseln, wie etwa Mietwohnungs- oder Büroschlüsseln, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die Privathaftpflicht. Dabei kommt es jedoch entscheidend auf die jeweilige Police an – nicht jede Haftpflichtversicherung deckt automatisch Schlüsselverluste ab. Ob die Versicherung auch den Tausch einer kompletten Schließanlage bezahlt, hängt ebenfalls von den genauen Vertragsbedingungen ab.

Für Mieter einer Eigentumswohnung gilt hingegen: Verlieren sie ihren privaten Schlüssel, ist dies meist kein Schaden, den sie einem Dritten zufügen, sondern ihr eigener. Daher greift die Haftpflichtversicherung in diesem Fall nicht.

Bei der Beauftragung eines Schlüsseldienstes übernimmt die Haftpflichtversicherung häufig auch diese Kosten, solange sie nicht unangemessen hoch sind. Viele Versicherungen haben jedoch eine Selbstbeteiligung von etwa 150 Euro eingebaut.

Hausratversicherung bei Diebstahl

Die Hausratversicherung spielt eine zentrale Rolle, wenn Schlüssel durch Diebstahl abhandenkommen. Sie übernimmt die Kosten für Schlossänderungen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Grundsätzlich zahlt die Hausratversicherung nur dann, wenn der Schlüssel durch ein versichertes Ereignis verloren gegangen ist.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

·         Ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat und der Schlüssel dabei gestohlen wurde

·         Der Schlüssel bei einem Raub unter Gewaltandrohung entwendet wurde

·         Der Schlüssel durch ein anderes versichertes Risiko wie Brand oder Wasserschaden unbrauchbar wurde

Einige Versicherer gehen noch weiter und übernehmen die Kosten für die Schlossänderung auch bei Diebstahl von Schlüsseln aus verschlossenen Behältnissen. Bei Schließanlagen ist besonders vorteilhaft: Wenn ein gestohlener Schlüssel zu einer Schließanlage gehört, übernimmt die Hausratversicherung häufig auch die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage.

Durch Zusatzpakete zur Hausratversicherung können Versicherte ihren Schutz erweitern. Mit solchen Ergänzungen werden unter Umständen auch Schlossänderungskosten für Kraftfahrzeuge und Motorräder übernommen oder sogar die Kosten für die Öffnung der Tür durch einen Schlüsseldienst.

Wann zahlt keine Versicherung?

Trotz umfangreicher Versicherungsleistungen gibt es Situationen, in denen weder Hausrat- noch Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen:

·         Bei einfachem Verlust ohne versichertes Ereignis: Wer seinen Schlüssel verliert, muss die Kosten in der Regel selbst tragen

·         Bei grober Fahrlässigkeit: Hierunter fällt beispielsweise, wenn jemand den Haustürschlüssel unter die Fußmatte legt oder den Schlüssel im unverschlossenen Auto aufbewahrt

·         Bei Schlüsselverlust ohne Nachweis: Kann der Verlust nicht eindeutig belegt werden, lehnen Versicherungen die Kostenübernahme häufig ab

·         Bei vorsorglichem Schlossaustausch: Wer das Schloss vorsorglich tauscht, etwa nach einem Nachbarschaftsstreit, hat keinen Anspruch auf Erstattung

Für Autoschlüssel greifen zudem weder Hausratversicherung noch Kfz-Versicherung, wenn diese verloren gehen. Dennoch können spezielle Kombinationsversicherungen wie eine Hausrat-Haftpflicht-Kombiversicherung einen umfassenderen Schutz bieten.

Um im Schadensfall die bestmögliche Unterstützung zu erhalten, sollten Versicherte folgende Schritte beachten: Den Schlüsselverlust sofort der Hausverwaltung oder dem Vermieter melden, bei Diebstahl Anzeige bei der Polizei erstatten und den Verlust umgehend der Versicherung melden. Eine sorgfältige Dokumentation und eine detaillierte Schadensmeldung erhöhen die Chancen auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung erheblich.

Was sagt der Mietvertrag? Kleinreparaturklausel und Co.

Der Mietvertrag enthält häufig eine Kleinreparaturklausel, die festlegt, wer bei bestimmten Reparaturen die Kosten trägt. Diese Klausel kann entscheidend sein, wenn das Türschloss ausgetauscht werden muss.

Wann ist die Klausel wirksam?

Eine Kleinreparaturklausel ist nur dann rechtsgültig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zunächst muss die Klausel für den Mieter transparent und klar erkennbar sein. Darüber hinaus darf sie sich ausschließlich auf Gegenstände beziehen, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Hierzu zählen typischerweise Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen.

Die Klausel muss zudem zwingend zwei Kostengrenzen enthalten:

·         Eine Obergrenze pro einzelne Reparatur

·         Eine jährliche Gesamtkostenobergrenze

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die gesamte Klausel unwirksam. In diesem Fall trägt grundsätzlich der Vermieter sämtliche Reparaturkosten.

Welche Obergrenzen gelten?

Bei Kleinreparaturen darf die Kostengrenze pro Einzelfall zwischen 75 und 120 Euro liegen. Einige Gerichte akzeptieren jedoch Beträge bis zu 150 Euro. Wichtig: Übersteigt die Reparatur diese Grenze, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen – eine anteilige Verrechnung ist nicht zulässig.

Die jährliche Gesamtobergrenze kann als Festbetrag von 200 bis 250 Euro oder als Prozentsatz der Jahresmiete (6-8%) festgelegt werden. Jedoch darf dieser Prozentsatz nicht über 8% der Jahresnettokaltmiete liegen.

Was fällt nicht unter Kleinreparaturen?

Nicht alle Reparaturen können als Kleinreparaturen abgerechnet werden. Folglich sind Klauseln unzulässig, die den Mieter verpflichten:

·         Sich an Reparaturen für Wasser-, Strom- oder Gasleitungen zu beteiligen

·         Grundsätzlich zu allen Reparaturen beizutragen

·         Die Reparatur selbst durchzuführen (sogenannte "Vornahmeklausel")

Ebenso sind Schäden ausgeschlossen, die nicht durch die vertragsgemäße Nutzung des Mieters entstanden sind, etwa durch Beauftragte des Vermieters oder unverschuldete Dritteinwirkung.

Beim Türschloss gilt: Enthält der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel, trägt der Mieter die Kosten für den Austausch des Schlosses auch im Verschleißfall – vorausgesetzt, die Kosten überschreiten nicht die vereinbarten Höchstgrenzen.

Fazit

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Frage nach den Kosten für einen Schlossaustausch in der Mietwohnung differenziert betrachtet werden muss. Entscheidend dabei ist vor allem die Ursache des Defekts oder Problems. Bei normalem Verschleiß oder Materialermüdung trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten. Hingegen müssen Mieter selbst zahlen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben – etwa durch Schlüsselverlust oder unsachgemäße Handhabung.

Die Dokumentation spielt bei Schlossproblemen eine wesentliche Rolle. Fotos des defekten Schlosses, detaillierte Rechnungen vom Schlüsseldienst sowie Zeugenaussagen können später als Beweismittel dienen. Dadurch lässt sich die Kostenfrage oft eindeutiger klären.

Besonders wichtig erscheint außerdem die genaue Prüfung des Mietvertrags. Eine wirksame Kleinreparaturklausel kann dazu führen, dass Mieter bis zu einer bestimmten Höchstgrenze für Reparaturen aufkommen müssen. Allerdings muss diese Klausel zwei Kostengrenzen enthalten und transparent formuliert sein – ansonsten gilt sie als unwirksam.

Versicherungen bieten darüber hinaus einen wichtigen Schutzschirm. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt häufig Kosten bei Schlüsselverlust, während die Hausratversicherung bei Diebstahl einspringt. Eine regelmäßige Überprüfung der Versicherungspolicen erscheint daher sinnvoll.

Wer vorsorgen möchte, sollte unbedingt einen Ersatzschlüssel bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegen und stets lokale Schlüsseldienste mit transparenten Preisen bevorzugen. Die rechtzeitige Information des Vermieters bei Problemen mit dem Türschloss erweist sich ebenfalls als ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die korrekte Handhabung von Schlossdefekten und Schlüsselproblemen spart letztendlich nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Ein offenes Gespräch mit dem Vermieter kann zudem oft zu einvernehmlichen Lösungen führen – selbst in Fällen, in denen die Rechtslage zunächst unklar erscheint.

FAQs

Q1. Wer trägt die Kosten für ein neues Türschloss in einer Mietwohnung? Die Kostenübernahme hängt von der Ursache ab. Bei normalem Verschleiß oder Materialermüdung zahlt der Vermieter. Bei Schlüsselverlust oder unsachgemäßer Handhabung durch den Mieter muss dieser die Kosten tragen. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann die Kostenverteilung beeinflussen.

Q2. Ist es erlaubt, das Schloss in einer Mietwohnung eigenständig auszutauschen? Grundsätzlich dürfen Mieter das Schloss austauschen, sollten aber den Vermieter vorher informieren. In Notfällen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, kann ein Austausch ohne vorherige Rücksprache erfolgen. Es ist ratsam, den alten Schließzylinder aufzubewahren und bei Auszug wieder einzusetzen.

Q3. Mit welchen Kosten ist beim Austausch eines Türschlosses in einer Wohnung zu rechnen? Die Kosten variieren je nach Situation und Dienstleister. Ein einfacher Schlosszylindertausch kann zwischen 100 und 300 Euro kosten. Bei Notdiensteinsätzen, besonders außerhalb der Geschäftszeiten, können die Kosten auf mehrere hundert Euro steigen. Es empfiehlt sich, vorab Preise zu vergleichen.

Q4. Welche Rolle spielen Versicherungen bei Problemen mit dem Türschloss? Versicherungen können eine wichtige Rolle spielen. Die Privathaftpflichtversicherung deckt oft Kosten bei Schlüsselverlust ab, während die Hausratversicherung bei Diebstahl des Schlüssels einspringen kann. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen der eigenen Versicherungspolice zu kennen.

Q5. Was sollte man bei einem defekten Türschloss in der Mietwohnung beachten? Bei einem defekten Türschloss sollte man zunächst versuchen, den Vermieter zu kontaktieren. Ist dies nicht möglich, kann ein Schlüsseldienst beauftragt werden. Wichtig ist eine gute Dokumentation des Schadens durch Fotos und detaillierte Rechnungen. Bei Selbstverschulden muss der Mieter die Kosten tragen, bei normalem Verschleiß der Vermieter.

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